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Algeria

Gemäß Artikel 50 des algerischen Urheberrechtsgesetzes ist es zulässig, ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung ein Werk der Architektur oder der bildenden Kunst, ein Werk der angewandten Kunst oder ein fotografisches Werk, das sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befindet, mit Ausnahme von Kunstgalerien, Museen und klassifizierten Kultur- oder Naturstätten, zu vervielfältigen oder öffentlich wiederzugeben. Weitere Informationen finden Sie unter COM:CRT/Algeria#Freedom of panorama.

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